Das Bundesministerium der Finanzen hat weitreichende steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen beschlossen. Insbesondere wird es gemeinnützigen Einrichtungen erleichtert, sich mit ihrem zivilgesellschaftlichen Engagement unterstützend einzubringen, ohne gegen die Regeln des Gemeinnützigkeitsrecht zu verstoßen. Diese Sonderregelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.
Der Krieg in Europa zerstört Städte und Dörfer. Er bringt Tod, Elend und Vertreibung. Aktuell engagieren sich weltweit Staaten, Menschen und Unternehmen für Hilfe in der Ukraine. Auch Deutschland hilft: Die vielen aus der Ukraine in der EU Ankommenden erfahren persönliche und finanzielle Unterstützung von verschiedensten Seiten. Die zusätzliche humanitäre Unterstützung für die im Krisengebiet Verbliebenen hilft den Menschen vor Ort das Leid zu mildern.
Inhaltlich geht es bei den beschlossenen Sonderregelungen unter anderem um Maßnahmen bezüglich der Durchführung von Spendenaktionen, der vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen sowie um die Möglichkeit von Arbeitslohnspenden, Umsatzsteuerbefreiungen und Steuerbefreiungen bei der Schenkungssteuer. Die Verwaltungsanweisungen wurden in einem Schreiben des BMF am 17. März 2022 bekannt gemacht.
>> Hier können Sie das BMF-Schreiben vom 17. März 2022 herunterladen.
Einen weiteren Artikel zu diesem Thema: finden Sie hier:
>> Hilfe für die Ukraine – das dürfen gemeinnützige Einrichtungen