Mittelweitergabe bei Vereinen

Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke darf ein Verein auch an andere gemeinnützige Organisationen weitergeben. Der Verein muss dabei kein Förderverein sein. Das wurde in § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geregelt, den der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 vereinheitlicht hat. Mit dieser Neuregelung wurde die Mittelweitergabe stark vereinfacht. 

Ein Verein ist verpflichtet, seine Mittel „unmittelbar“ und satzungsgemäß zu verwenden. Mit der Neuregelung haben gemeinnützige Organisationen auch die Möglichkeit, ihre Mittel an andere gemeinnützige Organisationen uneingeschränkt weiterzugeben. Es muss sich nicht zwingend um eine finanzielle Unterstützung handeln, sondern es kann auch eine Warenlieferung, Dienstleistung oder Nutzungsüberlassung sein. Wichtig ist dabei, dass die empfangende gemeinnützige Organisation die erhaltenen Mittel nach ihrem Satzungszweck verwendet. So ist es beispielsweise möglich, wenn der Schulförderverein den örtlichen Jugendverein mit einer Geldspende unterstützt, damit dieser sich Vereinsshirts kaufen kann oder die Freiwillige Feuerwehr ihr Geschirrmobil dem Sportverein zur Verfügung stellt, der es auf dem Stadtfest einsetzen kann.  

Wer darf die Mittel erhalten und wie hoch dürfen die Mittel sein?

Im Inland dürfen eingetragene Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs Mittel erhalten, darüber hinaus steuerbegünstigte Körperschaften in Staaten der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes, also Island, Liechtenstein und Norwegen. 

Nach der Auffassung der Finanzverwaltung waren bisher zur Mittelweitergabe an Körperschaften, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands, der Europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum hatten, nur Fördervereine befugt. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 entfällt diese Beschränkung. 

Für die Weitergabe der Mittel für gemeinnützige Zwecke gibt es keine Höchstgrenze mehr.  

Korrekte Mittelverwendung durch den Empfänger

Laut § 58 a der AO gilt bei der Gemeinnützigkeit der sogenannte Vertrauensschutz. Als Geberverein dürfen Sie sich auf die korrekte Mittelverwendung verlassen, wenn der Empfänger der Mittel die Gemeinnützigkeit nachweist. Dieser Nachweis kann zum Beispiel in Form eines Freistellungsbescheides geführt werden. Der Freistellungsbescheid darf dabei nicht älter als fünf Jahre sein. Das Bundeszentralamt für Steuern wird ab dem 1. Januar 2024 ein sogenanntes Zuwendungsempfängerregister einführen. Online besteht dann die Möglichkeit, den Status der Gemeinnützigkeit der jeweiligen Vereine einzusehen. 

Fristen

Die Mittel müssen „zeitnah“ verwendet werden, worunter der Gesetzgeber eine Verwendung, bezogen auf das Jahr des Zuflusses, bis spätestens zum Ende des zweiten Folgekalenderjahres versteht.  

Um kleineren Vereinen mehr Flexibilität zu geben, hat der Gesetzgeber mit § 55 Ans. 1 Nr. 5 der AO eine Ausnahmereglung geschaffen: Hat der Empfängerverein jährlich nicht mehr als 45.000 € Gesamteinnahmen, braucht er die genannte Frist nicht zwingend einzuhalten. 

Vertrag empfehlenswert

In einigen Fällen ist die Mittelvergabe mit konkreten Verwendungswünschen verbunden. Um hier sicher zu stellen, dass die Mittel auch für diese Projekte eingesetzt werden, empfiehlt sich ein schriftlicher Vertrag. Sollte der Empfänger die Zuwendung nicht zielgerichtet einsetzen, können im Einzelfall Rückforderungen geltend gemacht werden. 

Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich eine Spendenbescheinigung ausstellen zu lassen, vor allem dann, wenn die Spende aus einem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb des Gebervereins stammt. Dann kann sich nämlich die Spende für den Geberverein steuermindernd auswirken. 

Bitte beachten Sie auch das umfangreiche Schulungsangebot des BSFV, der Landesverbände und Partner zu allen Themen rund um die ehrenamtliche Arbeit im Kita- und Schulförderverein.

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