Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat die Bundesregierung viele Erleichterungen auf den Weg gebracht – nicht wenige davon als Reaktion auf die Corona Pandemie. Mehr als 100 Einzelregelungen ändern viele Gesetze des Steuerrechts.
Wir möchten Ihnen die Änderungen vorstellen, die für viele Kita- und Schulfördervereine besonders relevant sein dürften.
Änderungen im Einkommenssteuerrecht:
- Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis
Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird nach §50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV von 200€ auf 300€ angehoben.
- Fristverlängerung für Corona-Sonderzahlungen
Die Frist für die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 11a EstG für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlten Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1500€ wird bis zum Juni 2021 verlängert. Bitte beachten Sie, dass sich lediglich die Frist verlängert hat.
- Verlängerung der Steuerfreiheit der Kurzarbeitergeld-Zuschüsse
Das Corona-Steuerhilfegesetz führte den §3 Nr. 28a EstG ein. Die Befristung der begrenzten Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wurde um ein Jahr verlängert.
- Anhebung der Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in §8 Abs. 2 Satz 11 wird von 44€ auf 50€ angehoben. Diese Regelung tritt allerdings erst zum 01.01.2022 in Kraft.
- Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale
Der Übungsleiterfreibetrag nach §3 Nr. 26 Satz 1 EStG wird von 2400€ auf 3000€ erhöht. Der Ehrenamtsfreibetrag nach §3 Nr.26a Satz 1 EstG wird von 720€ auf 840€ erhöht.
Änderungen in der Abgabenordnung:
- Steuerlich unschädliche Betätigung bei Mittelweitergabe
Nach §58 Nr. 1 AO ist es steuerbegünstigten Körperschaften gestattet, anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuzuwenden. Die berechtigten Mittelempfänger sind der AO zu entnehmen.
- Zeitnahe Mittelverwendung für kleinere steuerbegünstigte Körperschaften
Die Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung nach §55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO wird für kleinere Körperschaften (kumulierte Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von nicht mehr als 45000€) abgeschafft.