Ferienjob: Diese Regeln sind zu beachten

Sommerferien! Viele Schüler*innen nutzen die Zeit, um mit einem Ferienjob ihr Taschengeld aufzubessern. Doch es gibt einiges zu beachten – für Schüler*innen, die Eltern Minderjähriger und für den Arbeitgeber. Die Grundlagen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt, die wichtigsten Punkte wollen wir hier nennen, damit es rechtlich keine Probleme gibt. Grundsätzlich sollten Sie allerdings immer im Einzelfall prüfen, ob nicht gegebenenfalls für den geplanten Ferienjob abweichende Regelungen gelten. 

  1. Auf das Alter kommt es an 

Ferienjobber müssen i.d.R. mindestens 15 Jahre alt sein. Sie dürfen maximal acht Stunden am Tag arbeiten und nicht mehr als 40 Stunden in der Woche. Tabu ist – mit wenigen Ausnahmen – eine Arbeit an Samstagen und Sonntagen und zwischen 20 Uhr und 6 Uhr morgens. 

Sind Kinder zwischen 13 und 15 Jahre alt dürfen Sie mit Einschränkungen in den Ferien jobben. Dem müssen zunächst die Sorgeberechtigten zustimmen. Leichte Arbeit z.B. Babysitten, Zeitung austragen oder auch Nachhilfe geben mit maximal zwei Stunden am Tag sind dann erlaubt – aber nicht im Zeitraum von 18 Uhr bis 8 Uhr.  

Volljährige Schüler*innen sind erwachsen und dürfen bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten. Alles, was mehr ist, gilt nicht mehr als Ferienjob.  

Für alle minderjährigen Ferienjobber ab 15 Jahren gelten folgende Pausen: bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden liegt die Pause bei 30 Minuten. Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, hat 60 Minuten Pause. Die Pause zählt nicht zur Arbeitszeit! 

  1. Mindestlohn 

Für Ferienjobber ab 18 Jahren gilt der Mindestlohn. Ist ein Betrieb an einen Tarifvertrag gebunden, so findet dieser Anwendung. Bei Ferienjobbern unter 18 Jahren gibt es keinen Mindestlohn, sofern dieser noch keine Ausbildung abgeschlossen hat. 

  1. Arbeitsschutz 

Vor Arbeitsbeginn muss der Arbeitgeber den Jugendlichen in Sachen Arbeitssicherheit unterweisen. Gefährliche und schwere Arbeiten sind verboten. Dazu gehören unter anderem schwere Lasten, unfallgefährdende Arbeiten, Tätigkeiten in Hitze, Nässe, Kälte und Staub, Arbeiten im Akkord und der Umgang mit Gefahrstoffen. 

  1. Versicherung 

Ferienjobber sind bei einem Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert – den Beitrag zahlt der Arbeitgeber. Das gilt auch für Unfälle auf dem Weg zur Arbeit bzw. auf dem Nachhauseweg. 

  1. Arbeitsvertrag 

Ferienjobs sind in der Regel befristet. Das sollte in einem Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart sein. 

Stichwort „Arbeitsvertrag“. Er ist nicht Pflicht, wird aber empfohlen, so auch u.a. seitens des Deutschen Gewerkschaftsbundes. 

  1. Urlaubsanspruch 

Volljährige Ferienjobber haben auch einen Anspruch auf Urlaub, und zwar für jeden vollendeten Monat gibt es ein Zwölftel des Jahresurlaubes. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. 

  1. Steuern und Sozialabgaben 

Der Lohnsteuerabzug bei Ferienjobbern wird genauso wie bei einem Arbeitsnehmer vorgenommen, der in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt ist. Verdienen Schüler*innen nicht mehr als den Grundfreibetrag von 10908€ (2023), fällt auf den Lohn keine Steuer an. Eventuell abgeführte Steuern werden im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt rückerstattet. 

Ferienjobber müssen in den Sommerferien als „kurzfristig Beschäftigte“ keine Sozialabgaben zahlen, wenn sie maximal 3 Monate durchgehend oder 70 Tage im Jahr arbeiten.