Rund um den Freistellungsbescheid

Der Nachweis der Gemeinnützigkeit

Der Feststellungsbescheid und der Freistellungsbescheid werden vom Finanzamt ausgestellt und sind der Nachweis, dass ein Verein als gemeinnützig anerkannt ist. Das bedeutet, dass er als Körperschaft steuerbegünstigt ist und Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf. Es können sowohl rechtsfähige als auch nicht rechtsfähige Vereine den Status der Gemeinnützigkeit erhalten.

Der Feststellungsbescheid

Nach der Gründung reicht der Verein beim zuständigen Finanzamt eine Kopie der Satzung sowie des Gründungsprotokolls mit der Bitte um Anerkennung als gemeinnütziger Verein ein. Sind alle Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit laut Satzung erfüllt, erhält der Verein zusammen mit der Steuernummer eine vorläufige Bescheinigung, den sogenannten Feststellungsbescheid nach § 60a AO.

Es empfiehlt sich, den Entwurf der Gründungssatzung rechtzeitig vor der Gründungsversammlung durch das zuständige Finanzamt prüfen zu lassen, um zu klären, ob aus steuerlichen Gesichtspunkten Hindernisse für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestehen.

Der Freistellungsbescheid

Gemeinnützige Vereine werden regelmäßig durch die zuständigen Finanzämter überprüft. Gegenstand der Prüfung ist, ob die tatsächliche Geschäftsführung und das Vereinsleben dem satzungsgemäßen Zwecken entsprechen. Ist dies gegeben, wird ein Freistellungsbescheid erteilt. Die Einhaltung der gemeinnützigen Zwecke nach Abgabenordnung wird turnusmäßig i.d.R. alle 3 Jahre vom zuständigen Finanzamt überprüft. Verläuft die Überprüfung der Gemeinnützigkeit ohne Beanstandungen, dann wird ein aktueller Freistellungsbescheid ausgestellt. Dieser hat ab Ausstellungsdatum längstens eine Gültigkeit von 5 Jahren.

Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Wird bei einer turnusmäßigen Überprüfung der vergangenen 3 Jahre festgestellt, dass der Verein nicht gemeinnützig im Sinne seiner Satzung gehandelt hat, wird ihm für diesen Zeitraum die Gemeinnützigkeit aberkannt.

Dies kann für den Verein enorme steuerrechtliche und förderrechtliche Folgen bedeuten.

  • Wegfall des Übungsleiterfreibetrages
  • Wegfall der Ehrenamtspauschale
  • Wegfall der Zweckbetriebsgrenze
  • Wegfall von Steuervergünstigungen
  • möglicherweise Steuernachforderungen
  • Wegfall des Rechts zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

Achten Sie bei allen Änderungen Ihrer Vereinstätigkeiten darauf, insbesondere bei Satzungsänderungen, dass diese nicht die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins gefährden.

Unser Schulungsangebot

Gerne möchten wir Sie an dieser Stelle auf unser umfangreiches Schulungsangebot hinweisen, dass wir als BSFV mit unseren Landesverbänden und Partnern zu allen Themen rund um die ehrenamtliche Arbeit im Kita- und Schulförderverein anbieten.

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Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Er stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtsverbindliche Information.