TRANSPARENZREGISTER – Rechnung vom Bundesanzeiger Verlag

Hintergründe

Die EU hat mit der 4. Geldwäscherichtlinie ihren Mitgliedsstaaten auferlegt, dass alle juristischen Personen des Privatrechts, dazu gehören auch Vereine, ihre wirtschaftlich Berechtigten in einem landeseigenen zentralen Register transparent zu führen haben. In Deutschland wurde diese Vorgabe 2017 über das Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. Das geschaffene Transparenzregister wurde u.a. mit dem Vereinsregister verknüpft und die Daten der wirtschaftlich Berechtigten automatisch abgeglichen. Der Bundesanzeiger-Verlag ist die registerführende Stelle, die mit der Führung des Transparenzregisters beauftragt ist und zum Gebühreneinzug berechtigt ist. Die Gebühren werden durch die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geregelt.

Antrag auf Befreiung

Die TrGebV sieht für gemeinnützige Vereine auf Antrag eine Befreiung von der Transparenzregister-Führungsgebühr vor. Dies kann mit einer E-Mail an die registerführende Stelle oder online über die Internetseite des Transparenzregisters erfolgen. Die erforderlichen Links erhalten Sie am Ende dieses Beitrages. Eine Regelung zur Gebührenbefreiung findet sich im TrGebV §4, sowie der Hinweis, dass eine rückwirkende Gebührenbefreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre nicht möglich ist.

Einem Antrag auf Befreiung von der Führungsgebühr müssen Sie einen aktuellen Freistellungsbescheid (Nachweis der Steuerbegünstigung), einen aktuellen Vereinsregisterauszug (Nachweis wirtschaftlich Berechtigter) und eine Kopie Ihres Personalausweises (Identitätsnachweis) beifügen.

Hinweis zum Datenschutz

Aus Datenschutzgründen, insbesondere in Bezug auf eine Personalausweiskopie bzw. einer beigefügten unterschriebenen Vollmacht, halten wir eine geschützte Antragstellung über die Internetseite des Transparenzregisters für ratsam. Dazu müssen Sie sich zuerst online registrieren, den Link hierzu finden Sie unten, und im Anschluss eine erweiterte Registrierung durchführen. Erst nach erfolgter erweiterter Registrierung können Sie unter dem Menü „Meine Daten“ den Antrag gem. §24 Abs. 1 Satz 2 GwG stellen, indem Sie das online verfügbare Antragsformular aufrufen und ausfüllen. Über Ihre Antragstellung zur Gebührenbefreiung erhalten Sie eine Bestätigung.

Weitere Veröffentlichung zu diesem Thema

In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die Veröffentlichung eines Artikels auf der Homepage unseres Landesverbandes Berlin/Brandenburg hinweisen. Der noch einige weitere Informationen zum Thema Transparenzregister enthält.

> > Folgen Sie hierzu diesem Link

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie, dass Eintragungen in das Transparenzregister kostenlos sind. Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang vor betrügerischen E-Mails bezüglich einer gebührenpflichtigen Registrierung gewarnt.

Als Bundesverband der Kita- und Schulfördervereine halten wir den Verwaltungsaufwand für die ehrenamtlich Tätigen in den gemeinnützigen Vereinen für absolut unverhältnismäßig und werden uns für eine Änderung der festgelegten Verfahrensweise stark machen.

Sie haben Fragen oder Anregungen ?

Sollten Sie weitere Fragen oder Anregungen zum Thema Transparenzregister haben, können Sie sich gerne über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung setzen.

Das Transparenzregister online

Online-Angebot / Möglichkeit zur Registrierung:
www.transparenzregister.de

E-Mail Adresse für Gebührenbefreiung:
gebührenbefreiung@transparenzregister.de