Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) abgestimmt und klärt darin eine Reihe von Einzelfragen (FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“:
>> Direkt zum Bundesfinanzministerium (www.bundesfinanzministerium.de).
Der Kreis der Begünstigen ist größer als anhand des Gesetzeswortlauts anzunehmen war. Insbesondere kommen auch Mitarbeiter in den Genuss der Zahlung, die nur im Rahmen des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrags vergütet werden.
Wer erhält die Energiepreispauschale?
Die Pauschale erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Beschäftigen und Selbstständigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie für die entsprechenden Einkünfte tatsächlich Einkommensteuer zahlen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 eine der begünstigten Einkunftsarten erzielt hat.
Wer am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis steht, erhält die EPP durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Bei freien Mitarbeitern (Honorarkräften) wird die Pauschale mit den Einkommensteuervorauszahlungen verrechnet, bzw. das Finanzamt erstattet sie.
Die Pauschale wird auch für kurzfristige oder geringfügig Beschäftigte (Minijob) gewährt. Es spielt dabei keine Rolle, wie hoch die monatliche Vergütung ist.
Auch folgenden Gruppen erhalten die EPP:
- Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst und Jugendfreiwilligendienst,
- Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach dem Mutterschutzgesetz),
- Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
- Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
- Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt un-terliegende Lohnersatzleistungen beziehen, z.B. (Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.)
- Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer)
Auch Einkünfte aus Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale sind begünstigt
Auch Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen, erhalten die EPP. Das gilt insbesondere für Zahlungen im Rahmen des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrags und bei ehrenamtliche Betreuern.
Führt der Auftraggeber (Verein) keine Lohnsteuer ab, weil er keine entsprechenden Beschäftigten hat, müssen die Ehrenamtler, um die EPP zu erhalten, für 2022 eine Einkommensteuererklärung abgeben – selbst dann, wenn sie keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte haben.
Werden die Freibeträge bereits voll ausgeschöpft, wird die EPP evtl. steuerpflichtig. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Auch Empfänger von Sozialleilstungen wie Arbeitslosengeld (ALG) I und II oder Sozialhilfe erhalten die EPP, wenn sie zusätzlich entsprechende Einkünfte haben. Das gilt insbesondere auch für Beschäftigte in Vereinen, die neben Sozialleistungen Einkünfte im Rahmen des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrages haben.
Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag sind bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wie z.B. ALG anrechnungsfrei. Das gilt – so das BMF – auch für die EPP, weil sie ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt.
Auszahlung und Erstattung
Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale durch ihren Arbeitgeber – mit der ersten, nach dem 31. August 2022 fälligen regelmäßigen Lohnzahlung.
Die Arbeitgeber erhalten die ausbezahlte Pauschale dann wieder vom Finanzamt erstattet. Das geschieht durch Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer. D.h. der Arbeitgeber behält die Pauschalen von der nächsten Lohnsteuerzahlung ein. Ist die Summe der ausgezahlten Energiepreispauschale höher als die abzuführenden Lohnsteuer, wird der entsprechende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet.
Besonderheiten bei Minijobs
Um sicherzustellen, dass die Pauschale nicht bereits über ein anderes Arbeitsverhältnis ausgezahlt wird, müssen die Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Hat der Arbeitnehmer zum 1. September 2022 neben seiner Hauptbeschäftigung auch einen Minijob, kann er nicht wählen, welcher Arbeitgeber die EPP auszahlt. Die Auszahlung erfolgt dann immer durch den Hauptarbeitgeber.
Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die EPP mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.
Da die Energiepreispauschale nicht sozialversicherungspflichtig ist, wird sie nicht in die Obergrenze für Minijobs eingerechnet (450 Euro pro Monat bzw. 5.400 Euro jährlich). Durch die Auszahlung wird also die Minijobgrenze nicht überschritten.
Nicht geklärt hat das BMF bisher für diesen Fall die lohnsteuerliche Behandlung, weil die pauschale Lohnsteuer regelmäßig zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen an die Bundesknappschaft abgeführt wird.
>> Der Beitrag wurde aus dem Vereinsinfobrief übernommen: www.vereinsknowhow.de